OLG Rostock v. 11.7.2024 - 10 UF 2/24
Versorgungsträger: Beschwerde gegen Ausgleich geringwertigen Anrechts
Das OLG Rostock hat sich vorliegend mit der Beschwerde eines Versorgungsträgers (hier: VBL) gegen den Ausgleich eines geringwertigen Anrechts befasst.
Der Sachverhalt:
Das AG - Familiengericht - hat die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitbegriffenen Zusatzversorgung des Antragstellers (Ehemannes) bei der VBL hat es eine Halbteilung auf der Grundlage der Auskunft der VBL durchgeführt, die rechnerisch auch nicht angegriffen wird.
Mit ihrer form- und fristgerechten Beschwerde, der sich der Antragsteller (Ehemann) ausdrücklich inhaltlich angeschlossen hat und der die Antragsgegnerin (Ehefrau) nicht entgegentritt, beantragt die VBL sinngemäß, den Beschluss des AG dahingehend abzuändern, dass der Entscheidungssatz unter Ziffer 2 im dritten Absatz wie folgt neugefasst wird: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) findet nicht statt. Sie macht geltend, das Anrecht sei wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Mit einem korrespondierenden Kapitalwert von nur rd. 2.600 € bewegt sich die streitbegriffene Anwartschaft bei der VBL zwar (spürbar) unter der für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2023 geltenden Geringfügigkeitsgrenze i.S.d. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG von 4.074 €. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das AG Ermessenserwägungen im Rahmen der genannten (Soll-)Vorschrift insofern auch nicht angestellt; der Senat hat insofern nunmehr eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.
Auf dem Boden der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermessensausübung ungeachtet der Ausgestaltung von § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG als Sollvorschrift primär vom Halbteilungsgrundsatz auszugehen. Der Aspekt des Verwaltungsaufwandes auf Seiten des Versorgungsträgers kann dabei keinen Ausschlag geben, wenn der Versorgungsträger - wie meist und auch hier - für die sog. Teilungskosten einen Abzug vom Ausgleichswert veranschlagt.
Soweit es daneben auch darum geht, die Entstehung einer sog. Splitterversorgung zu vermeiden, kann hiervon in Anbetracht des vorliegend in Rede stehenden Ausgleichswertes keine Rede sein. Die Grenze zur wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit - die der Versorgungsträger auch nicht geltend macht - wird vorliegend nicht erreicht. Andere Gesichtspunkte, die dem Halbteilungsgrundsatz im Rahmen einer Abwägung entgegenzusetzen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf dieser Basis war und ist auch das hier streitbegriffene Anrecht auszugleichen. Die Entscheidung des AG begegnet also im Ergebnis keinen Bedenken.
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