Zwangsvollstreckung: Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 1.7.2024

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge haben sich zum 1.7.2024 erhöht.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 1.7.2024 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 16.5.2024 (berichtigt am 24.5.2024) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Betrag nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.491,28 € (bisher 1.402,28 €) monatlich,
     
  • § 850c II 1 ZPO: 561,43 € (bisher 527,76 €) monatlich,
     
  • § 850c II 2 ZPO: 312,78 € (bisher 294,02 €) monatlich,
     
  • § 850c III 3 ZPO: 4.573,10 € (bisher 4.298,81 €) monatlich.


Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Weiterführende Informationen:

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024, BGBl. 2024 I Nr. 160 v. 16.5.2024

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (Berichtigung), BGBl. 2024 I Nr. 165a v. 24.5.2024


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.08.2024 10:26
Quelle: BRAK PM vom 7.8.2024

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