OLG Karlsruhe v. 8.1.2025, 18 WF 168/24

Kein Rechtsanwaltszwang für eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung

Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Zwangsmitteln besteht kein Rechtsanwaltszwang, weil das von der Folgesache Versorgungsausgleich unabhängige Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG ein eigenständiges, dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnendes Zwischenverfahren darstellt, in dem kein Rechtsanwaltszwang besteht.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Am 26.6.2023 hatte der Antragsteller beim AG die Scheidung beantragt. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin am 27.10.2023 die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften. Zwar hätten die Beteiligten per notariellem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Hierauf könne der Antragsteller sich jedoch nicht berufen, weil die zugleich vereinbarte Kompensation nicht erfolgt sei.

Das Amtsgericht ordnete an, dass der Antragsteller dem Familiengericht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung durch Vorlage des ausgefüllten Fragebogens zum Versorgungsausgleich (V 10) Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zu erteilen hat. Gleichzeitig wurde auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Die Entscheidung wurde der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 2.9.2024 zugestellt. Eine Reaktion des Antragstellers gegenüber dem Familiengericht erfolgte nicht.

Am 2.10.2024 setzte das Familiengericht gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € fest, ordnete für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von drei Tagen an und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf. Der Antragsteller war der Ansicht, dass er seine uneingeschränkte Kooperation zugesichert und dies selbstverständlich eingehalten habe. Die gewünschte Auskunft habe er erstmalig am 14.2.2024 sowie nochmals am 5.9.2024 „bereitgestellt“.

Die sofortige Beschwerde, ging am 5.11.2024 per E-Mail beim AG ein. Als Anlage beigefügt waren zwei weitere an das OLG adressierte und handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschriften gleichen Inhalts, die am 5.11.2024 beim AG in der E-Akte veraktet wurden, sowie eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung, auf der handschriftlich vermerkt ist: 1. Übermittlung 14.2.2024; 2. Übermittlung 5.9.2024.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat den Beschluss des AG im Beschwerdeverfahren aufgehoben.

Die Gründe:
Zwar erfüllt eine einfache E-Mail das Schriftformerfordernis des § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 569 Rn. 8). Die Schriftform ist vorliegend aber gewahrt mit der Veraktung der als Anlage übermittelten, vom Antragsteller handschriftlich unterzeichneten Beschwerdeschriften in die E-Akte, die dem früheren Ausdruck der Anlage entspricht (vgl. BGH v. 8.5.2019 - XII ZB 8/19).

Dem Antragsteller fehlte es nicht an der erforderlichen Postulationsfähigkeit. Denn für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Zwangsmitteln besteht kein Anwaltszwang, da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist, §§ 35 Abs. 5 FamFG, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar müssen sich Eheleute gem. § 114 Abs. 1 FamFG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt auch für den gem. § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Folgesache geführten Versorgungsausgleich. Rechtsstreit i.S.v. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist vorliegend allerdings nicht die Folgesache Versorgungsausgleich, sondern das Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG.

Das Zwangsmittelverfahren dient der Durchsetzung der persönlichen Mitwirkungspflicht der Beteiligten und stellt daher ein eigenständiges, dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnendes Zwischenverfahren dar. Da der Anwaltszwang nur über den Scheidungsverbund vermittelt wird (§ 114 Abs. 1 FamFG), besteht für das von der Folgesache Versorgungsausgleich unabhängige Zwangsmittelverfahren kein Rechtsanwaltszwang (Anschluss OLG Oldenburg v. 6.7.2012 - 14 WF 72/12; OLG Brandenburg v. 2.4.2014 - 10 WF 29/14; entgegen OLG Rostock v. 25.3.2024 - 11 WF 21/24; OLG Frankfurt v. 28.3.2023 - 6 WF 27/23; OLG Bamberg v. 15.7.2021 - 2 WF 1/21; OLG Brandenburg v. 12.1.2017 - 15 WF 243/16).

Soweit die Gegenauffassung darauf hinweist, dass die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungsanordnung ein Hilfsmittel bei der für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich erforderlichen Ermittlung der Anrechte und deren Höhe darstelle, erschließt sich nicht, weshalb diese Hilfsfunktion dem eigenständigen Charakter des Vollstreckungsverfahrens entgegenstehen sollte. Da kein Ehegatte gezwungen werden kann, sich im Versorgungsverfahren aktiv unter Einschaltung eines Rechtsanwalts zu beteiligen, können auch seine persönlichen Mitwirkungspflichten von ihm unmittelbar und persönlich verlangt werden. Soweit zur Durchsetzung dieser persönlichen Mitwirkungspflicht ein Zwangsgeld festgesetzt wird, kann sich der Beteiligte gegen dieses persönlich ohne anwaltliche Vertretung zur Wehr setzen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.01.2025 12:23
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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