BGH v. 18.12.2024 - XII ZB 452/23

Beschwerde: Anwendung ausländischen Rechts führt nicht automatisch zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

Aus der Anwendung ausländischen Rechts folgt für sich genommen weder, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind, noch, dass das Amtsgericht eine diesbezügliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat.

Der Sachverhalt:
Die getrennt lebenden Beteiligten streiten in der Auskunftsstufe um Zahlung von Trennungsunterhalt. Das AG verpflichtete den Antragsgegner mit Teilbeschluss, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Einkünfte, die er in den letzten zwölf Monaten erzielt hat, insbesondere aus abhängiger Erwerbstätigkeit durch Vorlage der mtl. Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bankbestätigung für das Jahr 2020, aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage einer Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2020 und aus einer Steuererstattung für das Jahr 2019/2020 durch Vorlage des Lohnsteuerbescheids.

Das OLG verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Umstand, dass das OLG eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde entsprechend § 61 Abs. 2 FamFG nicht in Betracht gezogen hat, führt zu keinem Zulassungsgrund nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO.

Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass nach ständiger BGH-Rechtsprechung das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht zu einer solchen Entscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt, während das Beschwerdegericht eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält.

Zureichende Anhaltspunkte für ihre Annahme, das Amtsgericht sei von einer die Wertgrenze von 600 € übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen, trägt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere weder aus der Festsetzung des Verfahrenswerts durch das AG noch aus dem Umstand, dass das AG seinen Teilbeschluss gem. § 39 Satz 1 FamFG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat.

Hinzu kommt, dass eine Zulassung der Beschwerde auf der Grundlage des Vorbringens der Rechtsbeschwerde, das AG hätte erörtern müssen, ob das maßgebliche pakistanische Familienrecht überhaupt einen Auskunftsanspruch kennt und ob die am 5.1.2019 in Pakistan geschlossene Ehe der Beteiligten nach deutschem Recht anzuerkennen und damit wirksam ist, ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen.

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe vermögen eine Zulassung offensichtlich nicht zu begründen. Aus der Anwendung ausländischen Rechts folgt für sich genommen weder, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind, noch, dass das Amtsgericht eine diesbezügliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.02.2025 15:08
Quelle: BGH online

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