AG Landau v. 13.2.2025, 003 F 331/24
Streit um Kindesunterhaltsansprüche - Taschengeldanspruch eines wiederverheirateten Ehegatten
Gem. § 1609 Abs. 1 BGB ist der wiederverheiratete Elternteil allen seinen minderjährigen Kindern gegenüber, also auch solchen aus erster Ehe, gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet. Der Taschengeldanspruch eines wiederverheirateten Ehegatten (§ 1360 BGB) stellt ein tatsächliches unterhaltsrelevantes Einkommen dar. Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird, Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Schülerin und verfügt über kein Einkommen. Die Antragsgegnerin ist ihre Mutter. Die Antragstellerin lebt bei ihrem Vater, der mit der Antragsgegnerin verheiratet war. Das monatliche Kindergeld bezieht der Kindsvater. Die Antragsgegnerin ist wiederverheiratet und Mutter eines weiteren 2019 geborenen Kindes. Die Mutter geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Ehemann der Antragsgegnerin ist vollschichtig selbständig tätig.
Die Antragstellerin forderte zuletzt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters ab 1.3.2025 100% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein Kind, damit derzeit 649 € – 127,50 € = 521,50 € im Voraus fälligen Kindesunterhalt zu zahlen. Außerdem beantragte sie, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters rückständige Unterhaltsbeträge für die Zeit vom 1.10.2023 bis 28.2.2025 i.H.v. 8.672 € zzgl. Zinsen zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin wehrte die Forderungen ab und gab an, wegen der Betreuung des weiteren Kindes nicht in der Lage zu sein, Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Kinderbetreuung durch Dritte sei ihr nicht möglich. Ihr Ehemann sei ihr nicht unterhaltspflichtig. Die Unterhaltsberechtigte müsse die Rollenwahl hinnehmen, wenn das Interesse der neuen Familie an dieser Rollenwahl ihr eigenes Interesse an Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt. Der selbständig tätige Ehemann sei wegen seiner Arbeit nicht zur Betreuung in der Lage. Die Auftragslage des Ehemanns sei seit Januar 2024 stark eingebrochen.
Das AG hat dem Antrag vollumfänglich stattgegeben und sofortige Wirksamkeit angeordnet.
Die Gründe:
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gem. §§ 1601 ff BGB mind. i.H.d. Mindestsatzes der Düsseldorfer Tabelle nach den Süddeutschen Leitlinien abzüglich hälftigen Kindergeldes, das in den Jahren 2023 und 2024 bei 250 € lag und seit 1.1.2025 bei 255 € liegt.
Gem. § 1609 Abs. 1 BGB ist der wiederverheiratete Elternteil allen seinen minderjährigen Kindern gegenüber, also auch solchen aus erster Ehe, gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet. Aufgrund dieser Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche ist die Antragsgegnerin verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen den Unterhalt gegenüber der Antragsgegnerin erfüllen kann.
Auch wenn die Antragsgegnerin vorgetragen hat über keinerlei Einkünfte zu verfügen, so ist ihr jedenfalls zunächst der Anspruch gegen ihren Ehemann auf Zahlung von monatlichem Taschengeld anzurechnen. Laut BVerfG ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Unterhaltsverpflichtete sein Taschengeld zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche aus erster Ehe einzusetzen hat. Der Rückgriff auf den Taschengeldanspruch ist aufgrund der Elternverantwortung für die Antragsgegnerin für ihr Kind aus erster Ehe gerechtfertigt.
Der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen gehört zum unterhaltsrelevanten Einkommen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt aufgrund des verfügbaren Familieneinkommens und der innerfamiliären Leistungen gewahrt wird (BGH FamRZ 2014, 1990; FamRZ 2014, 1543). Der Taschengeldanspruch eines wiederverheirateten Ehegatten (§ 1360 BGB) stellt ein tatsächliches unterhaltsrelevantes Einkommen dar (OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1136). Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird, Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds.
Die Höhe des sich aus §§ 1360, 1360a BGB ergebenden Taschengeldanspruchs wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich bewertet, in der Regel aber mit 5 bis 7% angenommen. Letztlich konnte das Gericht hier aber keinerlei Aussagen zur Höhe des tatsächlich zur Verfügung stehenden Taschengeldes machen. Es kommt daher zunächst gar nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in der Lage ist, Erwerbseinkommen zu erzielen, weil ggf. die Möglichkeit besteht, dass allein das Taschengeld für den Mindestunterhalt ausreicht. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin die Vortrags- und Beweislast.
Zur Höhe des Mindestunterhalts unterstellt das Gesetz für das einkommens- und vermögenslose Kind einen offenen Unterhaltsbedarf. Macht das minderjährige Kind lediglich den Mindestunterhalt geltend, ist es von der Darlegung eines Bedarfs in dieser Höhe entbunden (BGH FamRZ 2019, 112; BGH FamRZ 2002, 536). Es obliegt dem Unterhaltspflichtigen, darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang er leistungsfähig ist, denn er ist grds. verpflichtet, den Mindestunterhalt zu zahlen.
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Aufsatz
Ernst Spangenberg / Brigitte Spangenberg
Unterhaltsbemessung bei wechselnder Betreuung eines minderjährigen Kindes durch beide Eltern – Ein Alternativmodell zum Eckpunktepapier des BMJ
FamRB 2024, 159
FAMRB0065403
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