OLG Oldenburg v. 14.1.2025 - 13 WF 93/24
Schwanger nach Sex mit Zwillingen: Beweis durch neuartige genetische Abstammungsuntersuchung
Weitere genetischer Abstammungsuntersuchungen (hier: sog. whole genome sequencing) bei eineiigen Zwillingen, die beide mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt haben, können durchaus ein geeignetes Beweismittel darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob die Kindsmutter "vertragliche Nebenpflichten als Prostituierte" verletzt hat, indem sie sich nicht ausreichend davor geschützt hat, schwanger zu werden.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hat im gerichtlichen Abstammungsverfahren die Feststellung beantragt, dass der Antragsgegner ihr Vater ist. Dieser hat hingegen die Einrede des Mehrverkehrs erhoben und behauptet, dass die Mutter der Antragstellerin als Prostituierte bei einer Escort-Agentur tätig gewesen sei. Er habe sie zwei- oder dreimal in seine Wohnung bestellt und bei dieser Gelegenheit hätten dort nicht nur er, sondern auch jeweils sein eineiiger Zwillingsbruder mit ihr geschlechtlich verkehrt. Infolge eines vom AG angeordneten DNA-Gutachtens stand zwar fest, dass einer der beiden der Vater des Kindes ist, aber nicht, wer von ihnen.
Das AG hat daraufhin die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens angeordnet, das die komplette DNA durch Sequenzierung untersucht (sog. whole genome sequencing) und das aufgrund der erforderlichen umfangreichen Untersuchungen Kosten von rund 60.000 € verursachen würde. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, in eine weitere genetische Untersuchung nicht einzuwilligen. Durch Zwischenentscheidung hat das AG die Weigerung des Antragsgegners, an der weiteren Begutachtung mitzuwirken, als unberechtigt zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat mit seiner sofortigen Beschwerde geltend gemacht, dass das beabsichtigte Verfahren erst dreimal in einem Familiengerichtsverfahren und einmal in einem Strafverfahren zur Anwendung gekommen sei und als nicht ausreichend erprobt anzusehen sein dürfte. Er wolle zudem nicht als Versuchskaninchen für ein solches Verfahren dienen.
Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Gründe:
Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person gem. § 178 Abs. 1 FamFG Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
Die angeordnete weitere Begutachtung ist nicht bereits deshalb ungeeignet, weil eine Duldung weiterer Untersuchungen nicht gegen den Zwillingsbruder durchgesetzt werden könnte, dessen Beteiligung aber unabdingbar ist. Die Duldungspflicht betrifft nach § 178 Abs. 1 FamFG "jede Person". Dies können Beteiligte sein, aber auch Zeugen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mutter der Antragstellerin "vertragliche Nebenpflichten als Prostituierte" verletzt hat, indem sie sich nicht ausreichend davor geschützt hat, schwanger zu werden, wie der Antragsgegner meinte. Etwaige Pflichtverletzungen der Mutter können dem Anspruch des Kindes nicht entgegengehalten werden. Es hat unabhängig vom Verhalten der Eltern einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung.
Dass die Kindesmutter auch mit dem Bruder des Antragsgegners geschlechtlich verkehrt hatte, war nach der Beweisaufnahme des AG jedenfalls nicht ausschließbar. Da der Verkehr des Bruders mit der Kindesmutter nach den Angaben des Antragsgegners und des Zeugen jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkehr des Antragsgegners mit der Kindesmutter stattgefunden hatte, standen auch weitere Beweismittel zur Aufklärung, bei welchem Geschlechtsakt das Kind gezeugt worden war - etwa ein Tragezeitgutachten - nicht zur Verfügung.
Mit dem beabsichtigen Gutachten steht ein geeignetes Beweismittel zur weiteren Aufklärung zur Verfügung. Bei dem Antragsgegner und seinem Bruder handelt es sich um eineiige Zwillinge, bei denen ein genetischer Unterschied durch ein DNA-Gutachten im herkömmlichen Umfang nicht ermittelt werden kann. Die Gesamtabwägung aller Umstände führte nach Auffassung des Senats dazu, dass die weitere Begutachtung durch den Antragsgegner wie durch den Bruder des Antragsgegners zu dulden ist. Die vom Antragsgegner angeführte Einschränkung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit ist zwar nicht rückgängig zu machen, aber auch geringfügig, da ihm lediglich die Entnahme einer Speichelprobe abverlangt wird.
Das Gesetz hat zwar dem Kind gegenüber einem ihm rechtlich nicht als Vater zugeordneten Mann kein Verfahren zur isolierten Abstammungsklärung eröffnet. Ansprüche des Kindes aus § 1598a BGB bestehen ihm gegenüber nicht. Er hat aber das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB bereitgestellt, welches die Klärung der leiblichen Abstammung vom mutmaßlich leiblichen Vater ermöglicht; bei positivem Ausgang führt es zur Begründung eines rechtlichen Vater-Kind-Verhältnisses einschließlich aller damit verbundenen wechselseitigen Rechte und Pflichten.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Familienrecht
Online-Unterhaltsrechner mit jeweils den aktuellen Werten der Düsseldorfer Tabelle. Top Inhalte online: FamRZ und FamRZ-Buchreihe von Gieseking, FamRB von Otto Schmidt, "Gerhardt" von Wolters Kluwer und vielen Standardwerken. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Für Fachanwälte mit Beiträgen zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!