AG Gemünden v. 17.3.2025, 002 F 72/25

Geltendmachung von Unterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern

Betreuen verheiratete Eltern ein Kind im paritätischen Wechselmodell, so kann ein Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes im eigenen Namen gem. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB geltend machen. Einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB oder der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es nicht.

Der Sachverhalt:.
Die Antragstellerin ist mit dem Kindesvater verheiratet. Die Eltern leben nicht nur vorübergehend getrennt. Sie betreuen die Kinder in einem paritätischen Wechselmodell. Die Antragstellerin strebte den Ausgleich der Unterhaltsspitze hinsichtlich des Kindesunterhalts an. Sie beantragte infolgedessen, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Alleinvertretungsrecht für die Geltendmachung von Kindesunterhalt (im Wechselmodell) für die gemeinsamen Kinder durch Entscheidung gem. § 1628 BGB zuzuweisen, hilfsweise einen Ergänzungspfleger zur Geltendmachung des Kindesunterhalts bestellen. Der Antragsgegner war der Ansicht, dass derzeit kein Regelungsbedürfnis bestehe.

Das AG hat sowohl den Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Geltendmachung von Kindesunterhalt abgewiesen als auch den Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Geltendmachung des Kindesunterhalts.

Die Gründe:
Einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis bedurfte es nicht, da die Antragstellerin die Unterhaltsansprüche der Kinder gem. § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen geltend machen kann. Dies gilt auch, obwohl sie die Kinder nicht überwiegend betreut. Denn der Wortlaut der Norm enthält den Begriff der „Obhut“ nicht (OLG Karlsruhe 15.3.2024 – 5 UF 219/23, FamRZ 2024, 1096, 1097; OLG Karlsruhe 16.7.2024 – 5 UF 33/24, FamRZ 2024, 1634, 1635). Die Verwendung des unbestimmten Artikels „ein Elternteil“ spricht nicht dafür, dass „der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet“ gemeint sein muss.

Auch aus der Systematik der Regelung ergab sich nicht, dass die Verfahrensstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB nur dem Elternteil zusteht, in dessen Obhut sich das Kind befindet, der Abs. 3 also auf dem Fall des Abs. 2 S. 2 aufbaut. Hiergegen spricht schon, dass die Konstellation des § 1629 Abs. 3 BGB insgesamt nicht mit der des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB deckungsgleich ist. So setzt § 1629 Abs. 3 BGB nicht voraus, dass den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zusteht. Die Position als dritter Absatz spricht nicht für den Schluss, dass die Vorschrift nur für einen Teilbereich des zweiten Absatzes, nämlich den in S. 2 geregelten Fall der Obhut, gilt.

Es musste hier auch kein Ergänzungspfleger zur Geltendmachung des Kindesunterhalts bestellt werden. Zwar sind beide Eltern von der Vertretung der Kinder im Hinblick auf die Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen den jeweils anderen ausgeschlossen, solange sie miteinander verheiratet sind. Da die Antragstellerin aber die Möglichkeit hat, Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den anderen Elternteil im eigenen Namen geltend zu machen, ist sie nicht i.S.d. § 1809 Abs. 1 S. 1 BGB an der Besorgung der unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten des Kindes gehindert, so dass es der Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht bedurfte.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.03.2025 16:49
Quelle: Bayern.Recht

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