LG Berlin II v. 1.4.2025 - 26 O 133/24
Erholungs- statt Vaterschaftsurlaub: Kein Schadensersatz für Vater nach Geburt seines Kindes
Ein Vater, der nach der Geburt seines Kindes statt eines zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs Erholungsurlaub nimmt, hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 - Vereinbarkeitsrichtlinie).
Der Sachverhalt:
Der klagende Vater nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 - Vereinbarkeitsrichtlinie). Der Kläger hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen. Seiner Auffassung nach hätte ihm aber ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub bzw. wegen der aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der Richtlinie ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Die bereits geregelte Elternzeit habe eine andere Zweckbestimmung und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub. Die Beklagte verwies auf die bestehenden Regelungen und hält diese für ausreichend.
Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum KG ist möglich.
Die Gründe:
Die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld sind ausreichend, um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen.
Die Vereinbarkeitsrichtlinie sieht vor, dass bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub etc. bei der Frage der Umsetzung berücksichtigt werden können (vgl. Art. 20 Abs. 6). Auch kann eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung i.H.v. mindestens 65 % des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird (vgl. Art. 20 Abs. 7). Dies ist in Deutschland der Fall. Väter können bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und auch für nur zwei Wochen Elternzeit beantragen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung ist daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich.
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